1. Bisherige Rechtslage in Nordrhein-Westfalen
1. Bisherige Rechtslage in Nordrhein-Westfalen
Bis 1994 bestand in allen NRW-Kommunen eine Aufteilung der Spitzenfunktionen einer Gemeinde auf zwei Personen: den hauptamtlichen Stadtdirektor und den ehrenamtlichen Bürgermeister. Dieses System war nach dem 2. Weltkrieg 1946 von den Briten in ihrer Besatzungszone eingeführt worden. Es wird auch als "kommunale Doppelspitze" bezeichnet. Der Stadtdirektor war Chef der Verwaltung und Vertreter der Kommune in allen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten. Er musste nachweisbar für seine Aufgabe fachlich qualifiziert sein und eine ausreichende berufliche Erfahrung mitbringen. Er wurde vom Rat der Stadt auf acht Jahre gewählt, durfte aber selbst kein Ratsmitglied sein. Der Bürgermeister dagegen wurde aus der Mitte des Rates für die Dauer der Ratswahlperiode, also fünf Jahre, gewählt. Er musste Ratsmitglied sein. Wie jedes andere Ratsmitglied war er nebenamtlich tätig, er hatte also neben dem Ratsmandat i.d.R. einen normalen Beruf. Aufgabe des Bürgermeisters war der Vorsitz im Rat und im Hauptausschuss sowie politische Repräsentationstätigkeit für den Rat.
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Mit dem Änderungsgesetz zur Kommunalverfassung von 1994 wurde vom nordrhein-westfälischen Gesetzgeber festgelegt, dass die bisherige Doppelspitze spätestens mit der Kommunalwahl 1999 abgeschafft und die Spitzenfunktionen mittels Direktwahl durch die Bürgerschaft auf eine Person, nämlich den hauptamtlichen Bürgermeister, übertragen werden. Der Bürgermeister neuer Art ist wie früher der Stadtdirektor hauptberuflich als kommunaler Wahlbeamter auf Zeit tätig, d.h. er darf keinen anderen Beruf neben dem Bürgermeisteramt haben. Außerdem darf er nicht Ratsmitglied sein, obwohl er Sitz und Stimme im Rat bekommt. Bei der Regelung zur Stellvertretung des hauptamtlichen Bürgermeisters trägt das Gesetz der Doppelfunktion des Bürgermeisters (Chef der Verwaltung / Vorsitzender im Rat) Rechnung.
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3. Die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters
Am 12.09.1999 finden in Nordrhein-Westfalen die Kommunalwahlen statt. Wie alle fünf Jahre haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, die Mitglieder für den Gemeinderat und für den Kreistag zu wählen. Zum hauptamtlichen Bürgermeister wählbar sind grundsätzlich alle Deutschen, aber auch die in Deutschland lebenden Staatsangehörigen eines Migliedstaates der Europäischen Union, wenn sie am Wahltag mindestens 23 Jahre alt sind, aber das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bewerber um das Bürgermeisteramt müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten werden. Sie selbst dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Wie wird man nun Bürgermeister-Kandidat? Dafür gibt es drei grundsätzliche Möglichkeiten:
Hat am 12.09.1999 keiner der Bewerber mehr als 50 % der gültigen Stimmen erhalten, so erfolgt zwei Wochen später eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen. Bei Gleichstand entscheidet das Los.
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4. Weitere Infos zum hauptamtlichen Bürgermeister Einzelheiten zur Kandidatenaufstellung, zu eventuell notwendigen Unterstützungsunterschriften sowie über die Fristen und Formalitäten zur Einreichung der Wahlvorschläge können beim Wahlamt der Stadt im Bergkamener Rathaus erfragt werden. Hier sind auch die erforderlichen amtlichen Vordrucke zu erhalten. Das Innenministerium des Landes NRW hat eine Informations-Broschüre herausgegeben: In der Rubrik "Download" finden sich zwei juristische Fachaufsätze zur neuen Gemeindeordnung, die sich Interessierte für die geruhsame Lektüre herunterladen können.
Wer es ganz genau wissen will, kann sich natürlich auch den kompletten Gesetzestext der aktuellen Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen online zu Gemüte führen.
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5. Entwicklung in Bergkamen, im Kreis Unna und in NRW In Bergkamen haben wir seit unserer Stadtgründung 1966 gute Erfahrungen mit der Doppelspitze aus fachlich qualifiziertem Stadtdirektor und ehrenamtlichem Bürgermeister gemacht. Die bisherigen nebenamtlichen Bürgermeister Edgar Pech, Heinz Kook und Wolfgang Kerak und die bisherigen Stadtdirektoren Alfred Gleisner, Heinrich Brüggemann und ich als dritter haben sich stets gemeinsam für die Belange der Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt eingesetzt. Der Wille des Gesetzgebers geht aber seit 1994 dahin, in möglichst vielen Gemeinden frühzeitig zur neuen Kommunalverfassung überzugehen. Nachdem Wolfgang Kerak als der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister unserer Stadt sein Ehrenamt von sich aus niedergelegt hatte, weil er für eine neue Funktion im Kreistag von Unna vorgesehen war (zweiter stellvertretender Landrat), wählte der Bergkamener Stadtrat am 18.06.1998 mit absoluter Mehrheit den bisherigen Stadtdirektor - also mich - zum neuen hauptamtlichen Bürgermeister unserer Stadt. Amtsantritt war der 01.07.1998. Einen derartigen Wechsel zur neuen Kommunalverfassung durch Ratswahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters hatten im Kreis Unna vor Bergkamen bereits die Kommunen Kamen, Fröndenberg, Werne und Bönen vollzogen.
Landesweit sind es mit Stand vom Dezember 1998 (danach war ein Wechsel durch Rats- oder Kreistagswahl nicht mehr möglich) 163 Städte und Gemeinden, die schon einen hauptamtlichen Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister haben und 13 Kreise mit einem hauptamtlichen Landrat.
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